Schweiz: Hausfriedensbruch – ab wann ist ein Grundstück „erkennbar privat“?
Der strafrechtliche Hausfriedensbruch setzt voraus, dass ein Bereich dem Hausrecht unterliegt und dies erkennbar ist. Sichtbare Signale wie Einfriedung (Zaun/Mauer), Tor, Klingel, Namensschild oder Hinweisschilder („Privat“, „Zutritt verboten“) sind starke Indizien dafür, dass es sich nicht um allgemein zugänglichen Raum handelt.
1) Indizien für den privaten Charakter
- durchgehende Einfriedung (Zaun/Mauer/Hecke) mit klarer Begrenzung
- Tor (geschlossen/verschließbar), ggf. mit Gegensprechanlage
- Klingel / Namensschild an der Zugangsstelle
- deutlich erkennbares Hinweisschild (Privatgrundstück, Zutritt nur mit Erlaubnis)
2) Quellen & Recht (CH)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) – Art. 186 Hausfriedensbruch (Fedlex)
- StGB konsolidierte Fassung (PDF; Auszug Art. 186)
Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.