Sichtschutz im Wohngebiet – Ortsüblichkeit, Recht & Genehmigung
Sichtschutzelemente wie Zäune, Wände oder Hecken dienen der Wahrung der Privatsphäre. Ob und in welcher Höhe sie zulässig sind, hängt in Deutschland von mehreren Faktoren ab: der Ortsüblichkeit, den Landesbauordnungen, dem Nachbarschaftsrecht und den kommunalen Gestaltungssatzungen.
1) Ortsüblichkeit als zentrale Voraussetzung
Sichtschutzanlagen müssen sich grundsätzlich in die Umgebung einfügen. Maßstab ist die sogenannte Ortsüblichkeit: Das ist die im jeweiligen Gebiet übliche Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen.
- In reinen Wohngebieten sind halbtransparente Zäune (z. B. Maschendraht, Latten) ortsüblich.
- Voll blickdichte Elemente über 1,80 m gelten vielerorts als nicht ortsüblich.
- In Neubaugebieten entscheidet häufig der Bebauungsplan oder eine kommunale Gestaltungssatzung.
§ 903 BGB – Eigentumsrecht i. V. m. Landesnachbarrechtsgesetzen.
2) Höhen und Genehmigungspflichten
Sichtschutzanlagen unterliegen in der Regel denselben Vorschriften wie sonstige Einfriedungen. Viele Landesbauordnungen sehen eine Genehmigungsfreiheit bis 2,00 m Höhe vor (siehe Einfriedungstabelle). Höhere oder massive Elemente können eine Baugenehmigung erfordern.
Bauteil | Typisch genehmigungsfrei | Hinweis |
---|---|---|
Lattenzaun / Maschendraht | bis 1,80 – 2,00 m | meist ortsüblich, keine Genehmigung erforderlich |
Sichtschutzzaun blickdicht | bis 1,80 m (örtlich abweichend) | ortsübliche Gestaltung erforderlich; Bebauungsplan prüfen |
Mauer / Wand | bis 2,00 m (je nach LBO) | darüber meist baugenehmigungspflichtig |
Hecke | je nach Landesnachbarrecht (oft 1,80 m) | Schnittpflicht & Abstände nach Nachbarrechtsgesetz |
3) Nachbarschaftsrecht
Nachbarrechtsgesetze regeln Mindestabstände, zulässige Höhen und den Anspruch auf eine Einfriedung. Wenn ein Sichtschutz über die ortsübliche Höhe hinausgeht, kann der Nachbar dessen Beseitigung oder Kürzung verlangen (§§ Landesnachbarrechtsgesetze).
In vielen Bundesländern liegt die ortsübliche Höhe für Sichtschutz zwischen 1,20 m und 1,80 m. Ausnahmen sind durch Bebauungsplan oder Gestaltungssatzung möglich.
4) Praxisbeispiele & Rechtsprechung
- OLG Hamm, 05.03.1998 – 5 U 184/97: 2,00 m hoher, geschlossener Sichtschutzzaun war nicht ortsüblich – musste gekürzt werden.
- VG München, 13.04.2010 – M 11 K 09.5090: 2,20 m hohe Mauer genehmigungspflichtig – kein Bestandsschutz.
- AG Hannover, 26.10.2007 – 541 C 1776/07: Sichtschutz über 1,80 m kann unzulässige Beeinträchtigung des Nachbarn darstellen.
5) Quellen & weiterführende Informationen
- § 903 BGB – Eigentumsrecht
- § 1004 BGB – Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch
- OLG Hamm, 5 U 184/97
- VG München, M 11 K 09.5090
- AG Hannover, 541 C 1776/07
- Einfriedung in Deutschland – Zaunhöhen je Bundesland
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich sind stets die örtlichen Bauordnungen, Bebauungspläne und Nachbarrechtsgesetze.