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Einfriedung in Deutschland – rechtliche Grundlagen & zulässige Zaunhöhen je Bundesland

Unter Einfriedung versteht man die Einfassung eines Grundstücks durch Zäune, Mauern, Hecken oder ähnliche Anlagen. Die Anforderungen ergeben sich aus den Landesbauordnungen (LBO), kommunalen Satzungen und den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen. Die zulässigen Höhen und Genehmigungspflichten können sich je nach Bundesland und Gemeinde unterscheiden.

1) Öffentlich-rechtliche Regelungen

Bauordnungen definieren u. a. Genehmigungsfreiheit, Abstandsflächen und Sonderfälle (Eckgrundstücke, Denkmalschutz, öffentlicher Raum). In vielen Kommunen sind einfache Zäune im Innenbereich bis zu bestimmten Höhen genehmigungsfrei – maßgeblich sind aber stets die konkreten Regelungen vor Ort.

2) Zivilrechtliche Aspekte (Nachbarschaftsrecht)

Nachbarrechtsgesetze regeln Einfriedungspflichten, Kostenverteilung und den Maßstab der Ortsüblichkeit. Häufig besteht ein Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedung an der gemeinsamen Grenze, wenn ein Nachbar dies verlangt.

* Richtwerte dienen der ersten Orientierung. Maßgeblich sind die jeweilige Landesbauordnung, Bebauungspläne und kommunale Satzungen.

3) Genehmigung & Sonderfälle

  • Genehmigungsfrei: Einfache Zäune innerhalb der Höhen-Grenzen im Innenbereich (örtliche Satzungen prüfen)
  • Genehmigungspflichtig: Mauern/Stützwände, Sichtschutzwände über Grenzwert, Außenbereich, Denkmalschutz
  • Verkehrssicherung: Eckgrundstücke – Sichtdreiecke für Einmündungen/Wohnstraßen beachten

4) Quellen & weiterführende Informationen

Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Bitte wenden Sie sich für die verbindliche Auskunft an die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

5) Übersicht: Genehmigungsfreiheit / zulässige Höhen je Bundesland

BundeslandGenehmigungsfrei / RichtwertBesonderheitenQuelle
Baden-WürttembergEinfriedungen im Innenbereich verfahrensfrei (Höhe nicht explizit festgelegt)In Abstandsflächen i.d.R. zulässig bis 2,50 m bzw. 25 m² Wandfläche§ 50 LBO BW · Stadt-Merkblatt · LBO-Text (§ 6)
Bayernbis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich)gilt auch für Sichtschutzzäune/TerrassentrennwändeBayBO Art. 57
Berlinbis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich)offene sockellose Einfriedungen für Land-/Forstbetriebe zusätzlich verfahrensfreiBauO Bln § 61
Brandenburgbis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich)offene sockellose Einfriedungen für land-/forstw. Betriebe verfahrensfreiBbgBO § 61
BremenEinfriedungen verfahrensfrei (Details § 61)aktuelle Neufassung 2024BremLBO § 61
Hamburgverfahrensfrei (Anlage zu § 60 HBauO); Vorgarten: durchbrochen bis 1,50 mgewerblich teils dichter & bis 2,25 m zulässig (Gestaltung § 11 HBauO)HBauO § 60 · FAQ § 11 HBauO
Hessenbis 2,00 m (in Wohn-/Mischgebieten) regelmäßig zulässig§ 63 i.V.m. Anlage: baugenehmigungsfreie VorhabenHBO § 63 + Anlage
Mecklenburg-VorpommernEinfriedungen verfahrensfrei (§ 61), Details ohne feste HöheKommunale Merkblätter bestätigen VerfahrensfreiheitLBauO M-V § 61
Niedersachsenbis 2,00 m in der Praxis genehmigungsfrei (NBauO/Anhang)Nachbarrecht: mangels Ortsüblichkeit Anspruch bis 1,20 mNBauO (Text) · Anhang § 60 · NNachbG § 28
Nordrhein-Westfalenbis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich)§ 62 Abs. 1 Nr. 7 a BauO NRWBauO NRW § 62 · Synopse (Wortlaut)
Rheinland-PfalzEinfriedungen verfahrensfrei (ohne feste Höhe, außer Außenbereich)Stützmauern bis 2,00 m ausdrücklich genanntLBauO § 62 Nr. 6
Saarlandin sonstigen Gebieten bis 2,00 m (verfahrensfrei)gesonderte Regelung zu SichtschutzwändenLBO SL § 61 · LBO-PDF (Auszug)
SachsenEinfriedungen verfahrensfrei; geschlossene Einfriedungen/ Stützmauern bis 2,00 mDetails in § 61/AbstandsflächenregelungenSächsBO · PDF (Abstandsflächen-Auszug)
Sachsen-Anhaltbis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich)offene sockellose Einfriedungen für Land-/Forstbetriebe separatBauO LSA § 60 · PDF (Wortlaut)
Schleswig-Holsteinverfahrensfrei; Merkblätter nennen bis 1,50 m als ortsüblich§ 61/63 LBO SH; Details über Kommunal-MerkblätterLBO SH § 61 · Stadt Kiel Merkblatt
Thüringenbis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich)§ 60/63 ThürBO (aktuelle Fassung 2024)ThürBO § 60/63

Hinweis: Außenbereich (BauGB § 35) ist fast überall strenger. Zusätzlich sind Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen zu prüfen.