Einfriedung in Deutschland – rechtliche Grundlagen & zulässige Zaunhöhen je Bundesland
Unter Einfriedung versteht man die Einfassung eines Grundstücks durch Zäune, Mauern, Hecken oder ähnliche Anlagen. Die Anforderungen ergeben sich aus den Landesbauordnungen (LBO), kommunalen Satzungen und den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen. Die zulässigen Höhen und Genehmigungspflichten können sich je nach Bundesland und Gemeinde unterscheiden.
1) Öffentlich-rechtliche Regelungen
Bauordnungen definieren u. a. Genehmigungsfreiheit, Abstandsflächen und Sonderfälle (Eckgrundstücke, Denkmalschutz, öffentlicher Raum). In vielen Kommunen sind einfache Zäune im Innenbereich bis zu bestimmten Höhen genehmigungsfrei – maßgeblich sind aber stets die konkreten Regelungen vor Ort.
2) Zivilrechtliche Aspekte (Nachbarschaftsrecht)
Nachbarrechtsgesetze regeln Einfriedungspflichten, Kostenverteilung und den Maßstab der Ortsüblichkeit. Häufig besteht ein Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedung an der gemeinsamen Grenze, wenn ein Nachbar dies verlangt.
* Richtwerte dienen der ersten Orientierung. Maßgeblich sind die jeweilige Landesbauordnung, Bebauungspläne und kommunale Satzungen.
3) Genehmigung & Sonderfälle
- Genehmigungsfrei: Einfache Zäune innerhalb der Höhen-Grenzen im Innenbereich (örtliche Satzungen prüfen)
- Genehmigungspflichtig: Mauern/Stützwände, Sichtschutzwände über Grenzwert, Außenbereich, Denkmalschutz
- Verkehrssicherung: Eckgrundstücke – Sichtdreiecke für Einmündungen/Wohnstraßen beachten
4) Quellen & weiterführende Informationen
- Landesbauordnung Baden-Württemberg – §…
- Bayerische Bauordnung (BayBO) – Art. …
- Bauordnung NRW – §…
- Niedersächsische Bauordnung – §…
- Beispielhafte kommunale Gestaltungssatzung (Muster)
- Landes-Nachbarrechtsgesetze (Überblick)
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Bitte wenden Sie sich für die verbindliche Auskunft an die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
5) Übersicht: Genehmigungsfreiheit / zulässige Höhen je Bundesland
Bundesland | Genehmigungsfrei / Richtwert | Besonderheiten | Quelle |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Einfriedungen im Innenbereich verfahrensfrei (Höhe nicht explizit festgelegt) | In Abstandsflächen i.d.R. zulässig bis 2,50 m bzw. 25 m² Wandfläche | § 50 LBO BW · Stadt-Merkblatt · LBO-Text (§ 6) |
Bayern | bis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich) | gilt auch für Sichtschutzzäune/Terrassentrennwände | BayBO Art. 57 |
Berlin | bis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich) | offene sockellose Einfriedungen für Land-/Forstbetriebe zusätzlich verfahrensfrei | BauO Bln § 61 |
Brandenburg | bis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich) | offene sockellose Einfriedungen für land-/forstw. Betriebe verfahrensfrei | BbgBO § 61 |
Bremen | Einfriedungen verfahrensfrei (Details § 61) | aktuelle Neufassung 2024 | BremLBO § 61 |
Hamburg | verfahrensfrei (Anlage zu § 60 HBauO); Vorgarten: durchbrochen bis 1,50 m | gewerblich teils dichter & bis 2,25 m zulässig (Gestaltung § 11 HBauO) | HBauO § 60 · FAQ § 11 HBauO |
Hessen | bis 2,00 m (in Wohn-/Mischgebieten) regelmäßig zulässig | § 63 i.V.m. Anlage: baugenehmigungsfreie Vorhaben | HBO § 63 + Anlage |
Mecklenburg-Vorpommern | Einfriedungen verfahrensfrei (§ 61), Details ohne feste Höhe | Kommunale Merkblätter bestätigen Verfahrensfreiheit | LBauO M-V § 61 |
Niedersachsen | bis 2,00 m in der Praxis genehmigungsfrei (NBauO/Anhang) | Nachbarrecht: mangels Ortsüblichkeit Anspruch bis 1,20 m | NBauO (Text) · Anhang § 60 · NNachbG § 28 |
Nordrhein-Westfalen | bis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich) | § 62 Abs. 1 Nr. 7 a BauO NRW | BauO NRW § 62 · Synopse (Wortlaut) |
Rheinland-Pfalz | Einfriedungen verfahrensfrei (ohne feste Höhe, außer Außenbereich) | Stützmauern bis 2,00 m ausdrücklich genannt | LBauO § 62 Nr. 6 |
Saarland | in sonstigen Gebieten bis 2,00 m (verfahrensfrei) | gesonderte Regelung zu Sichtschutzwänden | LBO SL § 61 · LBO-PDF (Auszug) |
Sachsen | Einfriedungen verfahrensfrei; geschlossene Einfriedungen/ Stützmauern bis 2,00 m | Details in § 61/Abstandsflächenregelungen | SächsBO · PDF (Abstandsflächen-Auszug) |
Sachsen-Anhalt | bis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich) | offene sockellose Einfriedungen für Land-/Forstbetriebe separat | BauO LSA § 60 · PDF (Wortlaut) |
Schleswig-Holstein | verfahrensfrei; Merkblätter nennen bis 1,50 m als ortsüblich | § 61/63 LBO SH; Details über Kommunal-Merkblätter | LBO SH § 61 · Stadt Kiel Merkblatt |
Thüringen | bis 2,00 m verfahrensfrei (außer Außenbereich) | § 60/63 ThürBO (aktuelle Fassung 2024) | ThürBO § 60/63 |
Hinweis: Außenbereich (BauGB § 35) ist fast überall strenger. Zusätzlich sind Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen zu prüfen.